Satzung des Vereins "Tischlein Deck dich e. V."

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein führt den Namen „Tischlein Deck Dich“ und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege, der Bildung und Erziehung sowie der Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Unterstützung von Projekten mit Kindern und Jugendlichen, um den Kindern und Jugendlichen gesundes, biologisches, schmackhaftes sowie ausgewogenes Essen und Wissen zur Ernährung zu vermitteln.
  2. Initiierung und Unterstützung von Initiativen, die die Förderung von gesunder, biologischer, schmackhafter und ausgewogener Nahrung und Verpflegung zum Ziel haben.
  3. Der Verein hat die Stärkung des Gemeinwohls von Kindern und Jugendlichen zum Ziel.

Der Verein kann zur Förderung der genannten steuerbegünstigten Zwecke auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und jede natürliche Person werden, die das siebte Lebensjahr vollendet hat.

  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monaten verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

§ 8a
Gebühren und Beiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrages erhoben werden.

  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

  3. Mitgliedern des Vorstandes wird keine Vergütung bezahlt. Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit für den Verein angefallen sind, werden ihnen auf Nachweis erstattet. Dies gilt insbesondere für Fahrtkosten, die mit € 0,30 pro gefahrenen Kilometer erstattet werden.

§ 10
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  • Bestellung und Entlassung von Übungsleitern.

§ 11
Wahlen und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Dauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 12
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 13
Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands. Entlastung des Vorstands.

    • Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen.

    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

§ 16
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
    durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
    beantragt.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Karlsruhe.

Karlsruhe, den 01.09.13

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